17. 17.1 Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren die Aufhebung der vorinstanzlichen Prozesskostenliquidation sowie die Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten. 17.2 Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn diese einen neuen Entscheid trifft. Da vorliegend kein neuer Entscheid, sondern eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung.