Der Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin D.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). V.