Der Berufungsbeklagte ist zudem rechtsunkundig und die Gegenpartei ist anwaltlich vertreten. Dem Berufungsbeklagten wird demnach für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 16.3 Die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: