15 16. 16.1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 16.2 Die Interessen des Berufungsbeklagten sind vorliegend in schwerwiegender Weise betroffen und der Fall bietet in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Der Berufungsbeklagte ist zudem rechtsunkundig und die Gegenpartei ist anwaltlich vertreten.