Zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die Verfahrenskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 4 und 12 und Art. 117 ZPO). 15.4 Die Vorinstanz gewährte dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. pag. 46 f.; CIV 18 1484).