41, E. I./9. des angefochtenen Entscheids). Indem die Kammer diese Frage gegenteilig entschieden und die Rechtzeitigkeit der Anfechtungsklage bejaht hat, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortführung des Klageverfahrens geboten. 14 13.4 Die Berufung ist somit auch in Bezug auf Ziff. 1.b. der Rechtsbegehren gutzuheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit das Verfahren seinen Fortgang nehmen kann. IV.