13. 13.1 Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 1.b. der Rechtsbegehren eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 13.2 Gemäss Art. 318 Abs. 1 Bst. b und c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden. Ein kassatorischer Entscheid hat allerdings nur ausnahmeweise zu erfolgen, und zwar wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Eine Rückweisung ist insbesondere geboten, wenn die Klage in einem gemäss Art. 125 Bst. a ZPO beschränkten Verfahren abgewiesen worden ist und