Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Parteien seit der Beendigung des Konkubinats mit der Kindsmutter im Jahr 2006 nicht mehr gesehen haben und daher keine gelebte Vater-Kind-Beziehung besteht. Das Interesse des Kindes schliesst somit die nachträgliche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung im konkreten Fall nicht aus. 12.14 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist Ziff. 1.a. der Rechtsbegehren gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass die Klagefrist gemäss Art. 260c Abs. 1 und 3 ZGB nicht verwirkt ist.