Das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung des Kindsverhältnisses ist grundrechtlich geschützt, falls eine gelebte Vater-Kind-Beziehung besteht. Wenn Vater und Kind nicht im gemeinsamen Haushalt zusammenleben, müssen die konkreten Umstände auf eine ausreichend konstante Beziehung hinweisen und enge persönliche Bindungen vorliegen (E. 7.2). Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Parteien seit der Beendigung des Konkubinats mit der Kindsmutter im Jahr 2006 nicht mehr gesehen haben und daher keine gelebte Vater-Kind-Beziehung besteht.