Da die seit der Begegnung im Jahr 2017 zunehmenden Zweifel selbst bei Klageeinreichung im April 2018 nicht ein derartiges Mass erreicht hatten, dass der Berufungskläger umgehend zur Anhebung der Klage verpflichtet gewesen wäre, ist die Klage nicht verspätet erfolgt. 12.13 Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die fünfjährige Verwirkungsfrist grundsätzlich den Zweck verfolge, eine nachträgliche Anfechtung im Interesse des Kindes auszuschliessen, ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2016 vom 12. Oktober 2017).