Er wollte sich Gewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse verschaffen und hat versucht, die Durchführung eines DNA-Tests anzustrengen. Ihm kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er es unterlassen habe, entsprechende Abklärungen zu treffen. Erst als seine Schreiben unbeantwortet blieben, hat er sich zur Klageeinreichung entschlossen. Zu diesem Schritt war er allerdings – wie vorstehend ausgeführt – noch nicht verpflichtet, aber berechtigt.