Ob sich die Situation anders darstellen würde, wenn die Kindsmutter einen DNA-Test ausdrücklich verweigert hätte, kann vorliegend offen bleiben, da die Verweigerung erst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens – und somit nach Klageeinreichung – erfolgt ist. 12.11 Der Berufungskläger hat sich nach der zufälligen Begegnung Mitte 2017 vielmehr so verhalten, wie dies gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwartet wird. Er wollte sich Gewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse verschaffen und hat versucht, die Durchführung eines DNA-Tests anzustrengen.