Der Berufungskläger musste aufgrund der Nichtreaktion nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Kindsmutter in der Empfängniszeit ein Dritter beigewohnt hatte. Das Verhalten der Kindsmutter könnte auch auf andere Gründe zurückzuführen sein. Ob sich die Situation anders darstellen würde, wenn die Kindsmutter einen DNA-Test ausdrücklich verweigert hätte, kann vorliegend offen bleiben, da die Verweigerung erst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens – und somit nach Klageeinreichung – erfolgt ist.