Bis heute konnte weder ein DNA-Test durchgeführt werden, welcher Klarheit über die Vaterschaft resp. die Nichtvaterschaft bringen würde, noch weiss der Berufungskläger, ob die Kindsmutter zur fraglichen Zeit andere geschlechtliche Beziehungen hatte. Auch das Nichtreagieren der Kindsmutter auf die Schreiben des Berufungsklägers hat nicht dazu geführt, dass diesem eine umgehende Klageerhebung zuzumuten gewesen wäre. Der Berufungskläger musste aufgrund der Nichtreaktion nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Kindsmutter in der Empfängniszeit ein Dritter beigewohnt hatte.