Nach Ansicht der Kammer genügt im vorliegenden Fall die blosse Feststellung einer gewissen äusserlichen Unähnlichkeit resp. einer Ähnlichkeit mit einem Dritten nicht, um beim Berufungskläger in einem Mass Zweifel über seine Vaterschaft hervorzurufen, welche ihn dazu verpflichtet hätten, umgehend eine Klage zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung einzureichen. Dies umso mehr, als sich die Unähnlichkeit bloss auf die Nasenform bezog. Zu prüfen bleibt, ob die Kombination dieser Feststellung und das Nichtreagieren der Kindsmutter auf die schriftlichen Aufforderungen zu erheblichen Zweifeln hätten führen müssen.