12 Kindsmutter in keiner Weise reagiert. Erst im Rahmen des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Kindsmutter ausdrücklich bestritten, dass sie zum Zeitpunkt der Empfängnis Geschlechtsverkehr mit Dritten gehabt habe (vgl. pag. 36). 12.9 Nach Ansicht der Kammer genügt im vorliegenden Fall die blosse Feststellung einer gewissen äusserlichen Unähnlichkeit resp.