Wer demnach um den Mehrverkehr weiss, muss schon von Gesetzes wegen innert Frist klagen. Wenn in der Rechtsprechung ausgeführt wird, dass blosse Zweifel und Befürchtungen nicht ausreichen, so beziehen sich diese nicht auf die Vaterschaft, sondern auf den Geschlechtsverkehr mit Dritten. Der Irrtum muss sich auf die Tatsache beziehen, dass der Ehemann in der Empfängniszeit als einziger der Kindsmutter beigewohnt hat (Urteil des Bundesgerichts 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 5C.113/2005 vom 29. September 2005 E. 4.2).