260c Abs. 1 ZGB (und Art. 256c Abs. 1 ZGB) klar ergibt, lösen einerseits die Kenntnis über die Tatsache, dass der Anerkennende nicht der Vater ist, und andererseits die Kenntnis des Geschlechtsverkehrs mit Dritten in der Zeit der Empfängnis die einjährige Frist für die Anfechtungsklage aus (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 5.4). Wer demnach um den Mehrverkehr weiss, muss schon von Gesetzes wegen innert Frist klagen.