12.6 Zu beachten ist allerdings, dass der Anfechtende nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen gehalten ist, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu verschaffen, und dass das Unterlassen von Abklärungen unter Umständen als unentschuldbar erscheinen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_298/2009 vom 31. August 2009 E. 4.2, mit Verweis auf BGE 132 III 1 E. 2.2 S. 4). Gewissheit kann sich der Anfechtende namentlich mit einem DNA-Gutachten verschaffen. 12.7 Wie sich aus Art. 260c Abs. 1 ZGB (und Art.