Das Bundesgericht erwog, der Kläger habe erst Grund zur Klage gehabt (und diese ausreichend substantiieren können), als ihm die Kindsmutter mitteilte, es sei möglich, dass das Kind nicht von ihm stamme (E. 3.1). 12.6 Zu beachten ist allerdings, dass der Anfechtende nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen gehalten ist, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu verschaffen, und dass das Unterlassen von Abklärungen unter Umständen als unentschuldbar erscheinen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_298/2009 vom 31. August 2009 E. 4.2, mit Verweis auf BGE 132 III 1 E. 2.2 S. 4).