Es gehe nicht an, einem Klageberechtigten die Klageerhebung zuzumuten, bevor er die erforderlichen Grundlagen zur Klage besitze (E. 2.2). In jenem Fall hatten aufgrund der Ähnlichkeit des Kindes und des biologischen Vaters zwar Gerüchte kursiert, doch hatte die Kindsmutter diese stets bestritten und es war nicht erstellt, dass der Kläger vom Ehebruch der Kindsmutter Kenntnis hatte. Das Bundesgericht erwog, der Kläger habe erst Grund zur Klage gehabt (und diese ausreichend substantiieren können), als ihm die Kindsmutter mitteilte, es sei möglich, dass das Kind nicht von ihm stamme (E. 3.1).