12.3 Ob wichtige Gründe gegeben sind, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der gesamten Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Ihm steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu. Zu berücksichtigen ist jeweils auch die Interessenlage der Parteien. Leitlinie bildet die Gerichtspraxis, insbesondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.2.2, mit Verweis auf BGE 91 II 153 E. 1 S. 155; Urteil des Bundesgerichts 5A_298/2009 vom 31. August 2009 E. 4.2).