256c ZGB). Demgegenüber hält das Bundesgericht – mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung – weiterhin fest, dass die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefrist restriktiv anzuwenden seien und dass die Beurteilung der wichtigen Gründe, die eine verspätete Anfechtung entschuldigen sollen, nach einem strengen Massstab zu erfolgen habe (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.2.2, mit Verweis auf BGE 136 III 593 E. 6.1.1 S. 596 und BGE 132 III 1 E. 2.2 S. 3 f.). 12.3