12.2 In der Lehre wird dafür gehalten, es zeige sich in jüngerer Zeit eine deutliche Tendenz, durch Wiederherstellung der Frist in verstärktem Masse die Anfechtung der Vaterschaft zuzulassen, da bezüglich der Vornahme einer DNA-Analyse regelmässig gewisse Hemmungen bestünden und eine solche erst durchgeführt werden müsse, wenn betreffend der Vaterschaft Zweifel einer bestimmten Intensität vorlägen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 256c ZGB).