Zu beachten ist, dass Art. 260c Abs. 3 ZGB keine zusätzliche Frist eröffnet. Es obliegt dem Kläger, die Klage nach dem Wegfall des Grundes für die Verzögerung rasch möglichst einzureichen. Grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich besonderer Umstände, wie Krankheit oder Ferienabwesenheit, hat dies spätestens im Folgemonat nach Wegfall des Verzögerungsgrundes zu geschehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2011 vom 19. April 2011 E. 3.3.3 und 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.2.1, jeweils mit Verweis auf BGE 136 III 593 E. 6.1.1 S. 596).