260c Abs. 3 ZGB gelten einerseits objektive Hindernisse, wie Krankheit, Abwesenheit, Urteilsunfähigkeit, Freiheitsentziehung oder Unterbruch der Kommunikationsmittel, andererseits aber auch subjektive Hindernisse, wie zum Beispiel die Hoffnung, eine bestehende Ehe weiterzuführen, die fehlende Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft, die falsche Rechtsauskunft einer sachkundigen Stelle, psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses oder fehlende intellektuelle Fähigkeit, biologische Zusammenhänge zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.2.1 mit Hinweisen).