Die vom Bundesgericht tatsächlich zugelassene aussergerichtliche Lösungssuche bedeute nicht, dass mehrere Monate zugewartet werden könne. Spätestens im Folgemonat hätte der Berufungskläger infolge der Nichtreaktion der Kindsmutter seine Vaterschaftsanerkennung anfechten müssen, um seine Verspätung gesetzesmässig zu entschuldigen. Dies habe er nicht getan. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, die Klageeinreichung sei in jeder Hinsicht als verspätet zu betrachten. 11.3 Der Berufungsbeklagte stellt in seiner Duplik (pag. 115 ff.) klar, es sei nicht bestritten, dass der Berufungskläger zur Klage legitimiert gewesen sei.