Wenn der Berufungskläger der Ansicht sei, dass die gehegten Zweifel zur Erhebung der Anfechtungsklage legitimierten, stünden diese Ausführungen im Widerspruch dazu, dass die Anfechtungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Wenn es (korrekterweise) genüge, dass sein möglicher Irrtum eine Klage erlaube, dann sei diese aber nicht erst mehrere Monate später einzureichen. 11.2 Der Berufungsbeklagte hält weiter fest, blosse Zweifel ohne bestimmte Anhaltspunkte bildeten keine Grundlage zur Anfechtungsklage. Erhebliche Zweifel hingegen schon. Anhaltspunkte wie die Nasenform würden schon als erhebliche Zweifel gelten.