11. 11.1 Der Berufungsbeklagte führt demgegenüber aus (pag. 75 ff.), wenn der Kläger in aussergerichtlichen Vorstössen zur Erlangung der Gewissheit bezüglich Vaterschaft bei der Kindsmutter nicht reüssiere, diene eben gerade eine Klageerhebung dazu, zu prüfen, ob seine Zweifel berechtigt seien oder nicht. Eine solche Klage hätte aber umgehend eingereicht werden sollen, da die fünfjährige Frist bereits abgelaufen gewesen sei.