9 tungsprozess eine explizite Verweigerungshaltung eingenommen; zuvor hätten sie sich auf die beiden Briefe des Berufungsklägers einfach nicht gerührt. Es sei die hartnäckige, objektiv nicht nachvollziehbare und daher verdächtige Obstruktion im Prozess, welche zum für sich allein objektiv naturgemäss schwachen Zweifel des Klägers hinzugekommen sei.