260c Abs. 1 ZGB gewertet werden könne. Das Bundesgericht habe klar festgehalten, dass es unzulässig sei, in Abstammungsprozessen aufgrund einer Verweigerungshaltung zur Durchführung eines DNA-Gutachtens beweiswürdigend auf eine Vaterschaft resp. eine Nichtvaterschaft zu schliessen. Die Weigerung könne aber als Indiz – neben anderen Indizien – berücksichtigt werden und zur Klageerhebung ausreichen. Vorliegend hätten der Berufungsbeklagte und seine Mutter erst im Anfech-