entdeckt hat. Der Berufungskläger habe vorerst blosse Zweifel an seiner biologischen Vaterschaft, keine Gewissheit der Nichtvaterschaft. 10.3 In seiner Replik (pag. 98 ff.) hält der Berufungskläger erneut fest, dass weder das zufällige Antreffen des Berufungsbeklagten und der Kindsmutter im Jahr 2017 noch das Nichtreagieren der Kindsmutter auf die beiden Schreiben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Entdeckung des Irrtums im Sinne von Art. 260c Abs. 1 ZGB gewertet werden könne.