Dies sei nicht der Fall, diese Gewissheit sei bis heute nicht gegeben, weil jede Beweisführung unterblieben sei. Der Berufungskläger sei demnach sehr wohl berechtigt, seine «blossen Zweifel» zum Anlass für eine Klage zu nehmen und darin nach Art. 8 und 260b ZGB die nötigen Beweiserhebungen zu beantragen, nämlich ein Abstammungsgutachten. Der angefochtene Entscheid verkenne das Dilemma des Anfechtungsberechtigten im Graubereich zwischen blossen Zweifeln und Gewissheit. Die Vorinstanz übersehe, dass der Berufungskläger seinen Irrtum noch gar nicht im Sinne der Rechtsprechung entdecken konnte resp. entdeckt hat.