Der Berufungskläger führt weiter aus, ihm könne es nicht schaden, wenn er früher klagte als er musste, auch nicht, dass er gütlich zu einer Klärung kommen wollte und die Kindsmutter zweimal angeschrieben habe. Es werde unzulässiger Weise allein aus der Tatsache der Klageerhebung geschlossen, der Berufungskläger habe mehr als «blosse Zweifel», nämlich im Sinne der Rechtsprechung «Gewissheit» an seiner Nichtvaterschaft gehabt und deshalb innert Monatsfrist klagen müssen. Dies sei nicht der Fall, diese Gewissheit sei bis heute nicht gegeben, weil jede Beweisführung unterblieben sei.