Die herrschende Lehre anerkenne, dass «Indizien» und «Behauptungen» ausreichend seien. Beispielsweise könnten erbbiologische Tatsachen, wie auffallende Ähnlichkeit mit einem Dritten oder verdächtiger Umgang der Kindsmutter mit Dritten um die Empfängniszeit die Klageeinreichung ermöglichen, ohne aber die Verwirkungsfrist nach Art. 260c ZGB auszulösen. 10.2 Der Berufungskläger führt weiter aus, ihm könne es nicht schaden, wenn er früher klagte als er musste, auch nicht, dass er gütlich zu einer Klärung kommen wollte und die Kindsmutter zweimal angeschrieben habe.