Prozessvoraussetzungen seien das Vorliegen einer gültigen Anerkennung sowie eines (möglichen) Irrtums über die Vaterschaft, welche kausal für die Anerkennung war. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung würden das Vorliegen eines qualifizierten Irrtums zur Anhebung der Klage verlangen. Der Anfechtungskläger habe nur die «tatsächlichen Gründe» anzugeben, auf welche er seine Klage stütze. Die herrschende Lehre anerkenne, dass «Indizien» und «Behauptungen» ausreichend seien.