10. 10.1 Dagegen bringt der Berufungskläger vor (pag. 51 ff.), die Vorinstanz verkenne, dass der Anerkennende seinen Irrtum gemäss herrschender Lehre erst dann entdeckt, wenn er (zweifelsfrei) erfahre, dass er nicht der Vater ist oder ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. Im vorliegenden Fall sei weder die eine noch die andere Variante gegeben. Wie erstinstanzlich mehrmals ausgeführt, habe der Berufungskläger bis heute keine Gewissheit darüber, ob seine intuitiven Zweifel, welche er seit dem zufälligen Aufeinandertreffen mit dem Berufungsbeklagten Mitte 2017 hege, begründet seien oder nicht.