Es könne im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine Zweifel erst nach dem zweiten Brief genügend manifestiert hätten. Im Ergebnis könne das überlange Zuwarten bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegend nicht durch einen wichtigen Grund entschuldigt werden, weshalb die Einreichung der Anfechtungsklage nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 260c Abs. 3 ZGB nicht entschuldbar sei (vgl. pag. 44 f., E. II./10. des angefochtenen Entscheids).