Die Vorinstanz hält fest, dass der anfängliche Irrtum in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung später jeweils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entdeckt worden sei. Diese Tatsache ändere jedoch nichts am Grundsatz, dass die Anfechtungsklage nach Treu und Glauben mit aller nach den Umständen gebotenen Beschleunigung eingereicht werden müsse, sobald der eine nachträgliche Anfechtung rechtfertigende Tatbestand sich verwirklicht habe.