Es sei damit nicht vereinbar, die Anerkennung allein aufgrund von blossen Zweifeln anzufechten, um im Rahmen des Anfechtungsverfahrens die Durchführung eines DNA-Gutachtens zu erzwingen, welches die Nichtvaterschaft allenfalls beweisen würde. Wenn der Berufungskläger hingegen vorbringe, seinen Irrtum grundsätzlich erkannt zu haben, so stelle sich die Frage, innert welcher Frist nach Erkennung des Irrtums die Anfechtungsklage einzureichen sei. Die Vorinstanz hält fest, dass der anfängliche Irrtum in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung später jeweils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entdeckt worden sei.