8.3 8.3.1 Gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB ist die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel (relative Frist). In jedem Fall ist die Klage aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung zu erheben (absolute Frist). Nach Ablauf dieser Fristen wird eine Anfechtung nur zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 260c Abs. 3 ZGB).