Der Berufungskläger befand sich bei der Anerkennung folglich in einem (allfälligen) Irrtum über seine Vaterschaft. 8.2.4 Gestützt auf diese Umstände ist der Berufungskläger somit grundsätzlich berechtigt, von seinem Klagerecht gemäss Art. 260a Abs. 2 ZGB Gebrauch zu machen.