6 8.2.3 Aus den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien geht hervor, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Anerkennung davon ausging, der Vater des Berufungsbeklagten zu sein. Er musste nicht damit rechnen, dass die Kindsmutter in der Empfängniszeit noch mit Dritten geschlechtlich verkehrte. Ein allfälliger Mehrverkehr wird von der Kindsmutter im Übrigen bis heute bestritten. Der Berufungskläger befand sich bei der Anerkennung folglich in einem (allfälligen) Irrtum über seine Vaterschaft.