Der Irrtum kann sich auch darauf beziehen, dass der Anerkennende Tatsachen nicht kannte, die seine Vaterschaft ausschliessen oder ernsthafte Zweifel daran zulassen, wie namentlich Zeugungsunfähigkeit oder eine bereits vorhandene Schwangerschaft der Kindsmutter. Der Irrtum muss mithin kausal für die Anerkennung gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2014 vom 18. August 2014 E. 4.1 mit Hinweisen; HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 1984, N. 94 ff. zu Art. 260a ZGB).