Der Irrtum kann sich auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einziger der Kindsmutter beigewohnt hat. In diesem Zusammenhang ist kein Irrtum gegeben, wenn er das Kind anerkannt hat, obgleich er wusste oder damit rechnen musste, dass die Mutter um die Empfängniszeit auch mit Dritten geschlechtlichen Umgang hatte. Der Irrtum kann sich auch darauf beziehen, dass der Anerkennende Tatsachen nicht kannte, die seine Vaterschaft ausschliessen oder ernsthafte Zweifel daran zulassen, wie namentlich Zeugungsunfähigkeit oder eine bereits vorhandene Schwangerschaft der Kindsmutter.