8.2 8.2.1 Nach Art. 260a Abs. 2 ZGB kann ein Vater, der ein Kind i.S.v. Art. 260 ZGB anerkannt hat, die Anerkennung anfechten, wenn sie unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft erfolgte. 8.2.2 Vorliegend beruft sich der Berufungskläger auf einen Irrtum über seine Vaterschaft. Der Irrtum kann sich auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einziger der Kindsmutter beigewohnt hat.