8. 8.1 Wie die Vorinstanz korrekt feststellte (pag. 41, E. II./1. des angefochtenen Entscheids), regeln die Art. 260–263 ZPO das Kindsverhältnis zu einem nichtehelichen Kind. Diese Bestimmungen sind somit vorliegend einschlägig. Grundsätzlich keine Anwendung finden die Art. 255–259 ZGB, welche die Vaterschaft des Ehemannes betreffen. Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass die Rechtsprechung zu Art. 256c ZGB bei der Prüfung von Art. 260c ZGB mitberücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_619/2014 vom 5. Januar 2015 E. 4.1).