7.3 Fest steht weiter, dass der Berufungskläger weder im Zeitpunkt der Zeugung des Berufungsbeklagten noch zu einem späteren Zeitpunkt mit dessen Mutter verheiratet war. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Berufungsklägers lebte dieser von 2000 bis 2006 mit der Kindsmutter im Konkubinat. Seit der Auflösung des Konkubinats Mitte 2006 hatte er keinen Kontakt zum Berufungsbeklagten (pag. 3 f.).