7. 7.1 Der unbestrittene Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. pag. 41, E. II./1. ff. des angefochtenen Entscheids): 7.2 Der Berufungsbeklagte ist am C.________ 2003 geboren. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte am 23. Mai 2003 beim Zivilstandsamt Kreis F.________ in E.________ (vgl. Klagebeilage [KB] 2). Es steht somit fest, dass die Klage vom 9. April 2018 nach Ablauf der absoluten Frist von fünf Jahren eingereicht wurde. 7.3 Fest steht weiter, dass der Berufungskläger weder im Zeitpunkt der Zeugung des Berufungsbeklagten noch zu einem späteren Zeitpunkt mit dessen Mutter verheiratet war.