28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 4. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). In Kinderbelangen gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).